Rechtsprechung
   BFH, 24.04.1992 - VI R 9/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,6085
BFH, 24.04.1992 - VI R 9/89 (https://dejure.org/1992,6085)
BFH, Entscheidung vom 24.04.1992 - VI R 9/89 (https://dejure.org/1992,6085)
BFH, Entscheidung vom 24. April 1992 - VI R 9/89 (https://dejure.org/1992,6085)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,6085) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Private Veranlassung einer Auslandsgruppenreise - Hinausgehen des Interesses an der Reise über den Bereich der allgemein beruflichen Bildung hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 24.04.1992 - VI R 9/89
    Keine Werbungskosten, sondern (nichtabziehbare) Aufwendungen für die Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 EStG liegen vor, wenn die Kosten für die Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise nicht offensichtlich und unmittelbar durch den Beruf des Steuerpflichtigen, sondern durch das Interesse an allgemeiner Information oder an beruflicher Fortbildung veranlaßt sind, es sei denn, daß die Förderung des Berufs bei weitem überwiegt und die Lebensführung ganz in den Hintergrund tritt (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, unter C. II. 1. a und 2. c).

    Die tatsächlichen Feststellungen dieser Merkmale und ihre Gewichtigung (Würdigung) im Einzelfall ist zwar Aufgabe der Tatsacheninstanz; dem BFH als Rechtsinstanz obliegt es jedoch, zum Zwecke einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung und Beurteilung einer solchen Reise Kriterien zu bilden, die für eine private oder betriebliche (berufliche) Veranlassung einer Reise sprechen (vgl. Großer Senat des BFH in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, unter C. II. vor 1.).

    Wie der Große Senat des BFH in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 12 (unter C. I.) anknüpfend an seine Entscheidung vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) ausgeführt hat, soll durch das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG verhindert werden, daß Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Lebensführungskosten bei ihren steuerpflichtigen Einkünften abziehen können, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuertem Einkommen decken müssen.

  • BFH, 08.07.1988 - VI R 118/86

    Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Auslandreise als

    Auszug aus BFH, 24.04.1992 - VI R 9/89
    Berufsfortbildungskosten können u. a. Aufwendungen für die Teilnahme an einer beruflich bedingten Fortbildungsveranstaltung, auch eine Gruppenreise bzw. Auslandsreise sein (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juli 1988 VI R 118/86, BFH/NV 1989, 93, und vom 1. Dezember 1989 VI R 135/86, BFH/NV 1990, 558).

    Der Streitfall ist ebenso zu beurteilen wie der Sachverhalt, der dem Senatsurteil in BFH/NV 1989, 93 zugrunde lag.

    Den persönlichen Erlebniswert jener Reise hat der Senat in seiner Entscheidung in BFH/NV 1989, 93 als erheblich angesehen; der von der Vorinstanz angeführte Grund, die Reise habe für die Lehrerin die Möglichkeit eröffnet, aufgrund eigenen Erlebens den Unterricht an den türkischen Schülern noch bessern zu gestalten, wurde dagegen als nicht sachentscheidend gewertet.

  • BFH, 01.12.1989 - VI R 135/86

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Werbungskosten - Anforderungen an das

    Auszug aus BFH, 24.04.1992 - VI R 9/89
    Berufsfortbildungskosten können u. a. Aufwendungen für die Teilnahme an einer beruflich bedingten Fortbildungsveranstaltung, auch eine Gruppenreise bzw. Auslandsreise sein (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juli 1988 VI R 118/86, BFH/NV 1989, 93, und vom 1. Dezember 1989 VI R 135/86, BFH/NV 1990, 558).

    In seinem Urteil in BFH/ NV 1990, 558, das eine für Lehrer veranstaltete Informations- und Studienreise in die (ehemalige) DDR mit dem Thema "Die deutsche Frage im Unterricht" betraf, hat der Senat der Teilnahme an einem dreitägigen vorbereitenden Seminar keine entscheidende Bedeutung beigemessen.

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 24.04.1992 - VI R 9/89
    Wie der Große Senat des BFH in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 12 (unter C. I.) anknüpfend an seine Entscheidung vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) ausgeführt hat, soll durch das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG verhindert werden, daß Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Lebensführungskosten bei ihren steuerpflichtigen Einkünften abziehen können, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuertem Einkommen decken müssen.
  • BFH, 27.03.1991 - VI R 51/88

    1. Aufwendungen eines Hochschul-Geographen für Auslandsgruppenreise zu

    Auszug aus BFH, 24.04.1992 - VI R 9/89
    Das FG verkennt, daß trotz der genannten Besonderheiten das Interesse der Klägerin nicht über den Bereich der allgemein beruflichen Bildung hinausging, der - wie bereits dargelegt - eine fast ausschließlich berufliche Veranlassung nicht begründen kann (zum Bereich der Geographie vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1981 VI R 71/78, BFHE 134, 325, BStBl II 1982, 69; vom 26. April 1989 VI R 62/86, BFH/NV 1990, 28, und vom 27. März 1991 VI R 51/88, BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575).
  • BFH, 07.11.1980 - VI R 50/79

    Aufwendungen für ein Studium, das im Rahmen eines Dienstverhältnisses auf Weisung

    Auszug aus BFH, 24.04.1992 - VI R 9/89
    Diese dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. November 1980 VI R 50/79, BFHE 132, 49, BStBl II 1981, 216).
  • BFH, 05.10.1989 - IV R 35/88

    Gewerbliche Veräußerung von Teilgrundstücken eines größeren Grundstückareals

    Auszug aus BFH, 24.04.1992 - VI R 9/89
    In ständiger Rechtsprechung sieht der BFH eine Auslandsgruppenreise dann als privat veranlaßt an, wenn nach dem Reiseprogramm auch ein allgemein-touristisches Interesse befriedigt wird, das nicht von untergeordneter Bedeutung ist, insbesondere wenn die Reise mit einem häufigen Ortswechsel verbunden ist und die besuchten Orte auch beliebte Ziele des Tourismus sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 12. Oktober 1990 VI R 179/87, BFH/NV 1991, 317, m. w. N.).
  • BFH, 23.10.1981 - VI R 71/78

    Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise sind nicht schon deswegen als

    Auszug aus BFH, 24.04.1992 - VI R 9/89
    Das FG verkennt, daß trotz der genannten Besonderheiten das Interesse der Klägerin nicht über den Bereich der allgemein beruflichen Bildung hinausging, der - wie bereits dargelegt - eine fast ausschließlich berufliche Veranlassung nicht begründen kann (zum Bereich der Geographie vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1981 VI R 71/78, BFHE 134, 325, BStBl II 1982, 69; vom 26. April 1989 VI R 62/86, BFH/NV 1990, 28, und vom 27. März 1991 VI R 51/88, BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575).
  • BFH, 12.10.1990 - VI R 179/87

    Differenzierung zwischen Werbunsgkosten und Aufwendung für die Lebensführung

    Auszug aus BFH, 24.04.1992 - VI R 9/89
    In ständiger Rechtsprechung sieht der BFH eine Auslandsgruppenreise dann als privat veranlaßt an, wenn nach dem Reiseprogramm auch ein allgemein-touristisches Interesse befriedigt wird, das nicht von untergeordneter Bedeutung ist, insbesondere wenn die Reise mit einem häufigen Ortswechsel verbunden ist und die besuchten Orte auch beliebte Ziele des Tourismus sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 12. Oktober 1990 VI R 179/87, BFH/NV 1991, 317, m. w. N.).
  • BFH, 26.04.1989 - VI R 62/86

    Einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Teilnahme von Geographen an

    Auszug aus BFH, 24.04.1992 - VI R 9/89
    Das FG verkennt, daß trotz der genannten Besonderheiten das Interesse der Klägerin nicht über den Bereich der allgemein beruflichen Bildung hinausging, der - wie bereits dargelegt - eine fast ausschließlich berufliche Veranlassung nicht begründen kann (zum Bereich der Geographie vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1981 VI R 71/78, BFHE 134, 325, BStBl II 1982, 69; vom 26. April 1989 VI R 62/86, BFH/NV 1990, 28, und vom 27. März 1991 VI R 51/88, BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575).
  • FG Hessen, 07.07.2005 - 3 K 678/02

    Aufwendungen eines Lehrers für Teilnahme an einer von der Bundeszentrale für

    Es reicht nicht aus, dass die Reise der allgemeinen (wirtschaftlichen, politischen oder sonst beruflichen) Bildung dient; vielmehr kommt es auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer an (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.1992 VI R 9/89, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1992, 730).

    Für eine berufliche Veranlassung können die Gewährung von Dienstbefreiung, Sonderurlaub, Dienstunfallschutz oder Zuschüssen durch den Arbeitgeber sein; ausschlaggebend ist dies jedoch nicht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 730).

  • BFH, 24.04.1992 - VI R 110/89

    Abzugsbegehren von Reiseaufwendungen

    Insoweit verweist der Senat auf sein Urteil vom heutigen Tag VI R 9/89, BFH/NV 1992, 730.

    Die auf einer derartigen Reise gewonnenen Informationen und Eindrücke dienen allenfalls der allgemeinen beruflichen Bildung, die als solche einen unmittelbaren beruflichen Zusammenhang nicht begründen kann (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 unter C. II. 1. a; Senatsurteil vom 8. Juli 1988 VI R 118/86, BFH/NV 1989, 93, sowie das beiliegende Urteil vom heutigen Tag VI R 9/89 - Türkei-Reise von Lehrern, die türkische Schüler unterrichten -).

  • FG Baden-Württemberg, 19.06.1997 - 14 K 45/92
    Fehlt indes ein offensichtlicher und unmittelbarer beruflicher Anlaß für die Reise, wie insbesondere bei Auslandsreisen zu Informationszwecken, so sind die Aufwendungen nur dann anzuerkennen, wenn die Reise auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist und die Reisetage wie Arbeitstage mit beruflicher Tätigkeit ausgefüllt sind, so daß die Befriedigung allgemeintouristischer Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des Allgemeinwissens nach der tatsächlichen Durchführung der Reise nur von untergeordneter Bedeutung sind (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1992 - VI R 9/89 , Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1992, 730 -St-).

    Der BFH hat in zahlreichen, dem vorliegenden Rechtsstreit vergleichbaren Fällen entschieden, daß der persönliche Erlebniswert einer Reise und die Erweiterung des Allgemeinwissens bei der Beurteilung der Frage, ob eine - fast ausschließliche - berufliche Veranlassung vorliegt, zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 1993 - VI R 30/92, n.V. - Frankreichreise von Rechtsreferendaren: abgelehnt; vom 24. April 1992 - VI R 9/89 , BFH/NV 1992, 730 (ST) - Türkeireise einer türkische Kinder unterrichtenden Lehrerin: abgelehnt; vom 01. Dezember 1989 - VI R 135/86 , BFH/NV 1990, 558 - Informations- und Studienreise von Lehrern in die (ehemalige) DDR mit dem Thema "Die deutsche Frage im Unterricht": abgelehnt).

  • FG Nürnberg, 22.08.2002 - VI 207/01

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Lehrerin außerhalb der Ferienzeit für eine

    Haben bei der getroffenen Gesamtabwägung Gesichtspunkte, die der allgemeinen Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen sind, nicht eine nur untergeordnete Rolle gespielt, so kann nicht als sachentscheidend gewertet werden, dass den Reiseteilnehmern bzw. der Klägerin für den Besuch der Fortbildungsreise Dienstbefreiung gewährt worden war und dass der Veranstalter eine vom bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus ins Leben gerufene Einrichtung ist (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 24.04.1992 VI R 9/89, BFH/NV 1992, 730).
  • FG Nürnberg, 22.08.2002 - VI 208/01

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Gymnasiallehrerin für eine Bildungsreise

    Haben bei der getroffenen Gesamtabwägung Gesichtspunkte, die der allgemeinen Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen sind, nicht eine nur untergeordnete Rolle gespielt, so kann nicht als sachentscheidend gewertet werden, dass den Reiseteilnehmern bzw. der Klägerin für den Besuch der Fortbildungsreise Dienstbefreiung gewährt worden war und dass der Veranstalter eine vom bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus ins Leben gerufene Einrichtung ist (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 24.04.1992 VI R 9/89, BFH/NV 1992, 730).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht